Datenschutz
Datenverarbeitungsvertrag
Datenverantwortlicher: Kunde mit Sitz in der EU
(der „Datenverantwortliche“)
und
Auftragsverarbeiter
Unternehmen: One.com Group AB
Reg. Nr. 559205-2400
Ort: Malmö
Land der Registrierung: Schweden
(der „Auftragsverarbeiter“)
(einzeln bezeichnet als „Vertragspartei“ und gemeinsam als die „Vertragsparteien“)
haben diesen
DATENVERARBEITUNGSVERTRAG – DPA
(den „Vertrag“)
in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den
Auftragsverarbeiter im Auftrag des Datenverantwortlichen geschlossen.
1. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten
1.1 Diese Vertrag wurde im Zusammenhang mit der Nutzung der
Dienste des Auftragsverarbeiters durch den
Datenverantwortliche im Rahmen des Abonnements und der zusätzlichen
Serviceleistungen, wie in den Allgmeinen
Geschäftsbedingungen von One.com (der „Hauptvertrag“) beschrieben,
geschlossen.
1.2 Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die in Anhang 1 genannten
Arten personenbezogener Daten im Auftrag des
Datenverantwortlichen. Die personenbezogenen Daten beziehen sich auf die
in Anhang 1 aufgeführten betroffenen
Personen.
1.3 Dieser Vertrag und der Hauptvertrag sind voneinander abhängig
und können nicht gesondert beendet werden.
Dieser Vertrag kann jedoch durch einen anderen gültigen
Datenverarbeitungsvertrag ersetzt werden, ohne den Hauptvertrag zu beenden.
2. Zweck
2.1 Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur für
Zwecke verarbeiten, die zur Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters und zur Erbringung der im
Hauptvertrag festgelegten
Dienstleistungen erforderlich sind.
3. Pflichten des Datenverantwortlichen
3.1 Der Datenverantwortliche gewährleistet, dass die
personenbezogenen Daten für legitime und objektive Zwecke verarbeitet werden und dass der
Auftragsverarbeiter keine personenbezogenen Daten verarbeitet, die nicht
zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlich
sind.
3.2 Der Datenverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass zum
Zeitpunkt der Übermittlung der
personenbezogenen Daten an den Auftragsverarbeiter eine gültige
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
besteht. Auf Anfrage des Auftragsverarbeiters verpflichtet sich der
Datenverantwortliche schriftlich, die
Grundlage für die Verarbeitung nachzuweisen und/oder durch Dokumente zu
belegen.
3.3 Darüber hinaus gewährleistet der Datenverantwortliche, dass
die betroffenen Personen, mit denen die
personenbezogenen Daten in Zusammenhang stehen, ausreichende
Informationen über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten erhalten haben.
3.4 Falls der Datenverantwortliche einen weiteren Auftragsverarbeiter
beauftragt, der gemäß Abschnitt 5.1 direkt benannt wurde, muss
der Datenverantwortliche den Auftragsverarbeiter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftragsverarbeiter
haftet in keiner Weise für Verarbeitungen, die vom weiteren Auftragsverarbeiter gemäß eines
solchen Auftrags durchgeführt werden.
4. Pflichten des Auftragsverarbeiters
4.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten der vom
Datenverantwortlichen zur Verfügung gestellten Daten durch den Auftragsverarbeiter muss in
Übereinstimmung mit den Anweisungen des Datenverantwortlichen erfolgen und der Auftragsverarbeiter ist
darüber hinaus verpflichtet, alle jeweils geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Wenn das Recht der Europäischen Union oder das Recht eines
EU-Mitgliedstaates, der für den
Auftragsverarbeiter zuständig ist, verlangt, dass der
Auftragsverarbeiter die in Abschnitt 1.2 aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeiten muss,
muss der Auftragsverarbeiter den Datenverantwortlichen vor der Verarbeitung über diese rechtliche
Verpflichtung informieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Rechtsvorschriften solche Information aus
wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses verbieten. Der Auftragsverarbeiter muss den Datenverantwortlichen
unverzüglich informieren, wenn eine Anweisung aus Sicht des Auftragsverarbeiters gegen die
EU-Datenschutzgrundverordnung oder die Datenschutzbestimmungen eines EU-Mitgliedstaates verstößt.
4.2 Der Auftragsverarbeiter muss alle notwendigen technischen und
organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen
ergreifen, einschließlich etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die
erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Abschnitt 1.2 genannten personenbezogenen
Daten nicht versehentlich oder rechtswidrig vernichtet werden, verlorengehen oder beeinträchtigt werden oder
unberechtigte Dritten zur Kenntnis gebracht, missbraucht oder anderweitig verarbeitet werden, soweit dies
gegen das jeweils geltende dänische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Persondataloven)
verstößt. Diese Maßnahmen werden in Anhang 1 näher beschrieben.
4.3 Der Auftragsverarbeiter muss sicherstellen, dass Mitarbeiter,
die zur Verarbeitung der personenbezogenen
Daten berechtigt sind, sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder
unter gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten stehen.
4.4 Wenn der Datenverantwortliche dies verlangt, muss der
Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze erfüllt, einschließlich der Dokumentation der Datenflüsse des
Auftragsverarbeiters sowie der Verfahren/Richtlinien für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
4.5 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung muss der
Auftragsverarbeiter den Datenverantwortlichen
soweit wie möglich durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung der
Verpflichtungen des Datenverantwortlichen dabei unterstützen, auf Ersuchen um Ausübung der Rechte der
betroffenen Personen wie in Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen zu reagieren.
4.6 Der Auftragsverarbeiter oder ein anderer Auftragsverarbeiter
(Sub-Auftragsverarbeiter) muss Anfragen und
Einwände von betroffenen Personen an den Datenverantwortlichen zur
Weiterbearbeitung durch diesen senden, es sei denn, der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, diese
Anfragen selbst zu bearbeiten. Auf Verlangen des Datenverantwortlichen muss der
Auftragsverarbeiter den Datenverantwortlichen bei der Beantwortung solcher Anfragen und/oder Einwände unterstützen.
4.7 Wenn der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in einem
anderen EU-Mitgliedstaat verarbeitet, muss
der Auftragsverarbeiter die in diesem Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften in Bezug auf
Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
4.8 Der Auftragsverarbeiter muss den Datenverantwortlichen
benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass Datenschutzbestimmungen verletzt wurden oder
andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
aufgetreten sind. Die Frist für die Benachrichtigung des Datenverantwortlichen über eine
Sicherheitsverletzung endet 24 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragsverarbeiter eine
Sicherheitsverletzung feststellt. Auf Verlangen des Datenverantwortlichen hat
der Auftragsverarbeiter diesen bei der
Klärung des Umfangs der Sicherheitsverletzung, einschließlich der Vorbereitung einer Meldung an die betroffene
Datenschutzbehörde und/oder Personen, zu unterstützen.
4.9 Der Auftragsverarbeiter muss dem Datenverantwortlichen alle
Daten zur Verfügung stellen, die zum Nachweis
der Einhaltung von Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung und des
Vertrags erforderlich sind. In diesem
Zusammenhang ermöglicht der Auftragsverarbeiter die Durchführung von
Audits, einschließlich Inspektionen, die
vom Datenverantwortlichen oder einem anderen vom Datenverantwortlichen
beauftragten Auditor durchgeführt werden.
4.10 Darüber hinaus muss der Auftragsverarbeiter den
Datenverantwortlichen bei der Einhaltung der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß
Artikel 32 bis 36 der Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Diese Unterstützung berücksichtigt die Art
der Verarbeitung und die dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Daten.
5. Übermittlung personenbezogener Daten an weitere Auftragsverarbeiter oder Dritte
5.1 Der Auftragsverarbeiter muss die in Artikel 28 Absatz 2 und 4
der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten
Bedingungen erfüllen, um einen weiteren Auftragsverarbeiter
(Sub-Auftragsverarbeiter) zu beauftragen. Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter ohne vorherige
ausdrückliche oder allgemeine schriftliche
Genehmigung des Datenverantwortlichen keinen weiteren
Auftragsverarbeiter mit der Erfüllung des Vertrags beauftragt.
5.2 Der Datenverantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter
hiermit eine allgemeine Genehmigung zum Abschluss von Verträgen mit weiteren
Auftragsverarbeitern. Der Auftragsverarbeiter muss den Datenverantwortlichen
über Änderungen im Zusammenhang mit dem
Hinzufügen oder Ersetzen von weiteren Auftragsverarbeitern informieren. Der Datenverantwortliche kann
angemessene und relevante Einwände gegen solche Änderungen erheben. Wenn der Auftragsverarbeiter
weiterhin einen weiteren Auftragsverarbeiter nutzen möchte, gegen den der Datenverantwortliche Einwände erhoben
hat, haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag und gegebenenfalls den Hauptvertrag mit einer
kürzeren Frist zu kündigen, vgl. 7.2. Während dieser Zeit darf der Datenverantwortliche nicht verlangen, dass
der Auftragsverarbeiter den fraglichen weiteren Auftragsverarbeiter nicht verwendet.
5.3 Der Auftragsverarbeiter muss dem weiteren Auftragsverarbeiter
die gleichen Verpflichtungen auferlegen wie in
diesem Vertrag festgelegt. Dies geschieht durch einen Vertrag oder einen
anderen Rechtsakt nach EU-Recht oder
nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates. Es muss sichergestellt werden, dass
vom weiteren Auftragsverarbeiter
ausreichende Garantien gegeben werden, um geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen so umzusetzen,
dass die Verarbeitung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.
5.4 Wenn der weitere Auftragsverarbeiter seinen
Datenschutzverpflichtungen nicht nachkommt, bleibt der Auftragsverarbeiter gegenüber dem
Datenverantwortlichen für die Erfüllung der Verpflichtungen des weiteren Auftragsverarbeiters haftbar.
5.5 Der Auftragsverarbeiter muss im Auftrag des
Datenverantwortliche Datenverarbeitungsverträge mit weiteren Auftragsverarbeitern innerhalb der EU/des EWR
schließen. Bei weiteren Auftragsverarbeitern mit Sitz außerhalb der EU/des EWR muss der Auftragsverarbeiter
Standardverträge gemäß dem Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über
Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene
Auftragsverarbeiter (Mustervertragsklauseln) oder in Übereinstimmung mit dem EU/US- Privacy Shield schließen.
5.6 Der Datenverantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter
hiermit eine allgemeine Vollmacht, um im Auftrag des Datenverantwortlichen Standardverträge mit
weiteren Auftragsverarbeitern außerhalb der EU/des EWR abzuschließen.
6. Haftung
6.1 Die Haftung der
Vertragsparteien richtet sich nach dem Hauptvertrag.
6.2 Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden aus diesem
Vertrag unterliegt dem Hauptvertrag. 7.
Datum des Inkrafttretens und Kündigung
7.1 Dieser Vertrag wird gleichzeitig mit dem Hauptvertrag wirksam.
7.2 Im Falle der Kündigung des
Hauptvertrags endet auch dieser Vertrag. Der Auftragsverarbeiter unterliegt jedoch weiterhin den in diesem
Vertrag festgelegten Verpflichtungen, solange
der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag des
Datenverantwortlichen verarbeitet. In der in Abschnitt 5.2 beschriebenen Situation haben die
Vertragsparteien das Recht, den Hauptvertrag und den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
7.3 Nach Beendigung der Verarbeitungsdienste ist der
Auftragsverarbeiter verpflichtet, auf Verlangen des Datenverantwortlichen alle personenbezogenen
Daten des Datenverantwortlichen zu löschen oder an diesen zurückzugeben sowie bestehende Kopien zu
löschen, sofern Recht der EU oder nationales Recht die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten
nicht vorschreibt.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, müssen
von einem zuständigen Gericht der ersten Instanz in der gleichen
Gerichtsbarkeit wie im Hauptvertrag festgelegt
entschieden werden.
Anhang 1
Kategorien von betroffenen Personen, Arten personenbezogener Daten und Anweisungen
1. Kategorien der betroffenen Personen:
– Der Auftragsverarbeiter wird Kontaktdaten zu tatsächlichen,
potenziellen oder früheren Kunden und/oder
Mitgliedern, Mitarbeitern, Lieferanten, Geschäfts- und
Kooperationspartnern und verbundenen Unternehmen des Datenverantwortlichen verarbeiten.
– Der Auftragsverarbeiter stellt sein System zur Verfügung, um es
dem Datenverantwortlichen als gehosteten
Dienst zur Verfügung zu stellen, und es ist dem Auftragsverarbeiter
nicht möglich, alle Kategorien von betroffenen Personen zu ermitteln. Wenn der Datenverantwortliche Daten von weiteren Kategorien betroffener
Personen beim Auftragsverarbeiter speichert, ist der Datenverantwortliche verpflichtet, diese Daten zu registrieren.
2. Arten personenbezogener Daten:
– Kontakt- und Identifikationsdaten einschließlich E-Mail-Adressen
– IP-Adressen
– Domainnamen
– Benutzernamen
– Mitgliedschaftsdaten
– Analyse- und Nutzungsdaten
– Bestellverlauf und -daten
– Verträge
– Kommunikation
– Support
– Bilder
– Zusätzliche Arten von personenbezogenen Daten können auftreten
3. Anweisungen
Service
Der Auftragsverarbeiter kann personenbezogene Daten der
betroffenen Personen verarbeiten, um die Dienste des Hauptvertrags zu liefern, zu entwickeln, zu
administrieren und zu verwalten, einschließlich der Gewährleistung der Stabilität und Betriebszeit unserer Server
und Erfüllung gesetzlicher Anforderungen.
Sicherheit
Der Auftragsverarbeiter muss die Vertraulichkeit, Integrität und
Verfügbarkeit personenbezogener Daten gewährleisten. Der Auftragsverarbeiter muss systematische,
organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu
gewährleisten, wobei der Stand, die Art und die Kosten der Umsetzung in Bezug
auf die Art der personenbezogenen Daten und das Risiko der Verarbeitung berücksichtigt werden.
Der Auftragsverarbeiter muss in seinen Diensten und Produkten ein
hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Diese
Sicherheit wird durch technische, organisatorische und physische
Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet, die Folgendes umfassen:
– Colocation-Einrichtungen und Büros sind durch geeignete
Zugangskontrollen geschützt, die sicherstellen, dass nur autorisierte Mitarbeiter Zugang haben.
– Relevanter Virenschutz ist vorhanden.
– Zugriff und Anmeldung sind rollenbasiert oder individuell, und Mitarbeiter und Systeme haben nicht mehr
Zugriff, als für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
– Backup von Systemen, die personenbezogene Daten verarbeiten.
– Änderungsprotokolle
– Die Kommunikation zwischen Systemen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, über das Internet erfolgt verschlüsselt.
– Klassifizierung personenbezogener Daten zur Gewährleistung der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die
der Risikobewertung entsprechen.
– Verwendung von Systemen und Prozessen, die zur Verbesserung der Sicherheit beim Umgang mit personenbezogenen Daten beitragen.
Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, weitere Entscheidungen
über die notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die zur
Gewährleistung des angemessenen Sicherheitsniveaus in Bezug auf die personenbezogenen Daten durchgeführt werden
müssen.
Speicherfristen
Personenbezogene Daten, die in unseren Systemen
gespeichert/gehostet werden, werden innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem der Datenverantwortliche den
Hauptvertrag vollständig gekündigt hat, gelöscht oder anonymisiert. Ausnahmen sind Daten, bei denen der
Auftragsverarbeiter gesetzlich verpflichtet ist, diese länger zu speichern.
Diese Art von Daten wird in der Regel innerhalb von acht Wochen gelöscht, kann jedoch früher gelöscht werden. Andere Arten von Daten, die in Protokollen usw. gespeichert sind, werden nach einer angemessenen Zeit, normalerweise innerhalb von 8 Wochen, gelöscht.
Speicherort der Daten
Personenbezogene Daten, die in den Datenverarbeitungssystemen gespeichert/gehostet werden, werden in Rechenzentren in Dänemark gehostet. Der Datenverantwortliche ermächtigt
den Auftragsverarbeiter hiermit, Daten in
andere Datenzentren innerhalb der Europäischen Union zu verschieben,
wenn der Auftragsverarbeiter dies für relevant
hält und das gleiche Sicherheitsniveau und die Verfügbarkeit
gewährleistet ist.
Prüfung des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter muss einmal jährlich auf eigene Kosten einen
Audit-/Inspektionsbericht von einem Dritten
bezüglich der Einhaltung dieser Vertrag und der Pläne durch den
Auftragsverarbeiter einholen. Da die Systeme des Auftragsverarbeiter von mehreren
Datenverantwortlichen verwendet werden, erteilt der Datenverantwortliche dem Auftragsverarbeiter
aus Sicherheitsgründen die Befugnis, zu bestimmen, dass das Audit von einem Inspektor oder Auditor eines Drittanbieters
durchgeführt werden soll, den der Auftragsverarbeiter auswählt. Wenn der
Datenverantwortliche den vom Auftragsverarbeiter ausgewählten neutralen Dritten
nicht akzeptiert, kann er zusammen mit
dem Auftragsverarbeiter einen anderen Dritten auswählen.
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